Netznutzungsentgelte
Preisblätter:
Die Stadtwerke Bliestal GmbH veröffentlicht hiermit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ARegV sowie § 27 StromNEV die Netzentgelte für das Jahr 2012. Die Netzentgelte wurden auf Basis der gemäß § 24 Abs. 3 ARegV angepassten Erlösobergrenze für das Jahr 2012 neu berechnet.
Die Erlösobergrenze für das Jahr 2012 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV die Grundlage für die Bestimmung der Netzentgelte sowie der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung.
Die mit dieser Veröffentlichung bekannt gegebenen neuen Preise und Regelungen für die Nutzung des Verteilnetzes gelten ab dem 1. Januar 2012.
Preisblatt Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2012
Preisblatt Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2011
Preisblatt Netznutzungsentgelte Strom ab 01.01.2010
Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV für 2012
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26. Juli 2011 (veröffentlicht am 3. August 2011) geändert wurde, können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV bzw. eine Netzentgeltbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten und Befreiungen von Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen. Die entgangenen Erlöse werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV entsprechend § 9 KWK-G auf alle Letztverbraucher (LV) umgelegt.
Die § 19 StromNEV-Umlage für 2012 wird ab dem 1. Januar 2012 von allen Letztverbrauchern bzw. Lieferanten erhoben.
Letztverbrauchergruppe A: 0,151 ct/kWh
Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 100.000 kWh je Abnahmestelle.
Letztverbrauchergruppe B: 0,050 ct/kWh
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 100.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,05 ct/kWh.
Letztverbrauchergruppe C: 0,025 ct/kWh
Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben, zahlen für den über 100.000 kWh hinausgehenden Strombezüge maximal 0,025 ct/kWh.
Konzessionsabgaben Strom
Gemäß § 20 Abs. 1 EnWG vom 07.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 8 G vom 28.07.2011, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, die in ihrem Netzgebiet erhobenen Konzessionsabgaben im Internet zu veröffentlichen.
Im Netzgebiet der Stadtwerke Bliestal GmbH kommen die zulässigen Höchstbeträge je Kilowattstunde gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KAV vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 V vom 1.11.2006, zur Anwendung.
Die zulässigen Höchstsätze betragen
bei der Belieferung von Tarifkunden:
- bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird: 0,61 Cent/kWh
- bei Strom, der nicht als Schwachlasttarif geliefert wird, in Gemeinden bis 25.000 Einwohnern: 1,32 Cent/kWh
bei der Belieferung von Sondervertragskunden: 0,11 Cent/kWh.
