Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Letztverbraucher, deren Jahreshöchlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast ihrer jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.

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